DRK Villa Kunterbunt Wangerooge
Rechtliche Regelungen im Bereich Müttergenesung
Seit dem 12.07.2002 ist die Gesetzesänderung der §§ 24 und 41 SGB V zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter rechtsgültig. Damit werden Mutter- und Mütter-Kind-Kurmaßnahmen von den Krankenkassen ebenso bezahlt wie alle anderen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Diese gesetzliche Verankerung gilt gleichermaßen auch für Väter.Mütter / Väter müssen jetzt lediglich die gesetzliche Zuzahlung von 9 € pro Tag leisten, von der sie - je nach finanzieller Lage - auch befreit werden können.
Die Gesetzesänderung sichert ein qualitativ hochwertiges und nachweislich effizientes Gesundheitsangebot für Mütter und nun auch für Väter, die aufgrund mehrfacher Beanspruchung vielfältigen Gesundheitsgefährdungen ausgesetzt sind.
Weiterhin bestehen bleiben folgende Regelungen:
- Urlaubstage werden auf Müttergenesungskuren nicht angerechnet.
- Die Regelkurdauer beträgt 3 Wochen. Die Kur kann jedoch auf 4 Wochen verlängert werden, wenn es aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist.
- Alle 4 Jahre besteht Anspruch auf eine Kur.
- Im Falle einer tariflichen Kürzung der Lohnfortzahlung um 20%, erhalten auch berufstätige Mütter während der Kur nur 80% ihres Lohnes oder Gehaltes.